AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SYS–TEC GmbH

 

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmer im Hinblick auf alle Aufträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers.

 

I. Geltungsbereich der Bestimmungen

1.) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Auftragnehmers. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts – oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2.) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner des Auftraggebers Kaufmann ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten  der Sitz des Auftragnehmers.

3.) Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das deutsche Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4.) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten jene gesetzliche Bestimmungen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bedingungen am nächsten kommen.

Etwaige getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

 

II. Angebot/Auftragsbestätigung

1.) Angebote, Kostenvoranschläge und Unterlagen wie Abbildungen, Skizzen, Zeichnungen, Kostenaufstellungen usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Sämtliche in Katalogen und Preislisten enthaltene Angaben, wie auch Farben und Abbildungen sind für den Auftragnehmer unverbindlich.

2.) Umfang und Inhalt des Vertragsverhältnisses wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers festgelegt und ist erst dann verbindlich. Mündliche Änderungen oder Zusatzvereinbarungen sind nicht verbindlich. Die durch Änderungen oder Vertragsaufhebungen/ - Stornos/ - Annullierungen entstandenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie von ihm veranlasst sind.

3.) Die in der jeweiligen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers enthaltene Leistungsbeschreibung bzgl. der vereinbarten Beschaffenheit legt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter, z.B. Darstellungen von Produktionseigenschaften in der Öffentlichkeit keine diese Leistungsbeschreibung  ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.

 

III. Pläne und Unterlagen/Dokumente/Betriebssoftware

1.) Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Schemata usw. in den Druckschriften des Auftragnehmers sind nicht verbindlich. Sie sollen dem Auftraggeber lediglich Überblick über die verschiedenen Waren geben.  

2.) Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen bleiben stets geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung  und Vorführung darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

 

IV. Lieferung

1.) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

2.) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

3.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil – und Vorlieferungen durchzuführen.

4.) Eine Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei höherer Gewalt und beim Eintritt nicht vorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber Schadensersatz von ihm fordern kann.

5a) Sofern der Lieferort außerhalb des Binnenmarktes der europäischen Union liegt, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche zur Einfuhr, zur Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Bewilligungen zu besorgen und den Auftragnehmer vom Vorliegen rechtzeitig zu informieren, um Verzögerungen in der Auftragserfüllung zu vermeiden.

(b) Weiter unterbrechen daraus resultierende Verzögerungen eventuell vereinbarte Lieferfristen. Die Nichterfüllung dieser Pflichten und sämtliche daraus entstehenden Verzögerungen und Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(c) Importbeschränkungen des Staates, in welchem der Auftragnehmer die Leistung zu erbringen hat, berühren die Gültigkeit des Vertrages nicht. Wird dem Auftragnehmer die Übergabe wegen gesetzlicher Importbeschränkungen unmöglich, so verpflichtet sich der Auftraggeber ihm den dadurch entstanden Schaden zu ersetzen.

6.) Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäß angebotene Lieferware nicht am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit an, so kann der Auftragnehmer die Einlagerung der Lieferware auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers vornehmen. Für alle zusätzlichen

Aufwendungen, die durch die Verzögerung entstanden sind, kann der Auftragnehmer Erstattung verlangen.

 

V. Abnahme der Lieferung/Prüfung

1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware sofort nach Empfang zu prüfen und im Bedarfsfall unverzüglich zu rügen. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt. Lieferungen, die nach dem Lieferschein zu überprüfen sind und diesem nicht entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, sind durch den Auftraggeber sofort auf dem Lieferschein schriftlich geltend zu machen. Unterlässt er dies, gilt die Lieferung als genehmigt.

2.) Bei der Inbetriebnahme hat der Auftraggeber das Inbetriebnahme Protokoll zu unterfertigen und alle Beanstandungen schriftlich zu fixieren. Ansonsten bestätigt er durch die Unterfertigung die Mangelfreiheit der Lieferung.

3.) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Auftraggeber die Kosten für die Durchführung einer Inbetriebnahme.

 

VI. Preis

1.) Die Preise gelten so wie in der Auftragsbestätigung vereinbart, ohne Verpackung und ohne Transport. Die Verpack..- u. Transportkosten werden gesondert verrechnet.

2.) Die in den allgemeinen Unterlagen und Preislisten des Verwenders aufgeführten Preise sind nicht verbindlich und können geändert werden, sofern der Verwender die Preisänderung vier Wochen vor deren Inkraftsetzung schriftlich ankündigt.

 

VII. Zahlungsbedingungen

1.) Die Vergütung ist in vollem Umfang sofort nach Rechnungserhalt fällig. Dies gilt auch für den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises bei Teillieferungen

2.) Bei Ratenzahlungsvereinbarung führt bereits der Verzug von mehr als zehn Tagen mit nur einer Rate zur Fälligkeit des gesamten noch geschuldeten Restbetrages.

3.) Bei umfangreichem Materialaufwand oder langfristigen Arbeiten kann der Auftragnehmer eine Vorauszahlung in angemessener Höhe verlangen.

4.) Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärungen des Auftragnehmers zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mängelbeseitigung) steht.

5.) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat.

6.) Hat bei Ablauf einer Nachfrist der Auftraggeber die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Auftragnehmer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber hat auf Verlagen des Auftragnehmers bereits gelieferte Ware auf seine Kosten und Gefahr zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Lieferung zu leisten, sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die dem Auftragnehmer für die Durchführung des Vertrages entstanden sind. Weiter hat der Auftraggeber ein angemessenes Nutzungsentgelt für die Verwendung der Lieferung bis zur tatsächlichen Zurückstellung zu leisten.

7.) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1.) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche.

2.) Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Auftraggeber (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftraggeber mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

3.) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht diesem anteiliges Miteigentum an der Neuware zu.

4.) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

5.) Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der in diesem Paragraphen abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Der Auftragnehmer kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung  offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.

6.) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsabtretung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

7.) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, den Liefergegenstandes bzw. die Neuware zurückzuverlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Rückverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

IX. Gewährleistung

1.) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere durch Verwendung nicht normgerechter Brennstoffe oder Schäden/Mängel bedingt durch eine Wasserbeschaffenheit die nicht der VDI 2035 entspricht, sowie weitere Schäden/Mängel, die aus der nicht normgerechten Verwendung des Vertragsgegenstandes resultieren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Einbau ungeeigneter Ersatzteile, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers  zurückzuführen sind.

2.) Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterleitet, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit diesen vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4a) Ein Anspruch auf Mängelbeseitigung besteht nur bei vollständiger Bezahlung der Lieferung und wenn dem Auftragnehmer eventuelle Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Tagen schriftlich angezeigt werden. Die mangelhafte Lieferung ist in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch den Auftragnehmer bereitzuhalten.

(b) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Auftragnehmer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten. Unberührt bleibt auch das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

5.) Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst vorgenommenen Mängelbeseitigung hat der Auftragnehmer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

6.) Wird eine Ware vom Auftragnehmer  auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgte.

 

X. Haftungsausschluss

1.) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit oder für Handeln eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2.) Die Regelungen des vorstehenden Absatzes 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten  aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen .

3.) Die Haftung des Auftragnehmers für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden ist ausgeschlossen.

 

XI. Verjährung

1.) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.

 2.) Die Verjährungsfrist gilt  generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, sowie bei Bauwerken.

3.) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

4.) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.

5.) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XII. Datenschutz

1.) Der Auftragnehmer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.

2.) Die Vertragsteile verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.